vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kommentierung zu § 122 FinStrG

Fellner17. LfgJänner 2014

1
Als Nebenbeteiligte kommen im Finanzstrafrecht gemäß § 76 lit a FinStrG vom Beschuldigten verschiedene (natürliche oder juristische) Personen in Betracht, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Dabei genügt für die Parteistellung die bloße Behauptung solcher Rechte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!