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Kommentierung zu §§ 119-120 FinStrG

Fellner23. LfgDezember 2017

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Das Untersuchungsverfahren ist grundsätzlich durch die Finanzstrafbehörde durchzuführen; diese kann andere Behörden der Bundesfinanzverwaltung mit der Durchführung von einzelnen Amtshandlungen des Untersuchungsverfahrens betrauen, wobei der sachliche Wirkungsbereich der ersuchten Dienststelle ohne Belang ist.

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