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Finanzstrafgesetz: Kommentar, Althuber/Spornberger
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Allgemeines (§ 102 FinStrG) (Fellner)
Fellner
22. Lfg
November 2016
Fellner
, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (22. Lfg 2016) Allgemeines (§ 102 FinStrG) Rz 1
1
Nach § 102 Abs 1 FinStrG ist unter einem
Zeugen
eine (physische) Person zu verstehen, die über bestimmte Tatsachen, die für ein Finanzstrafverfahren maßgebend sind, aussagen kann.
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