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zu § 17 WEG - Benützungsregelung (Kolmasch)

Kolmasch2. AuflOktober 2006

Benützungsregelung

 

(1) Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen.

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