zu § 14 WEG - Wohnungseigentum der Partner im Todesfall (Kolmasch)
Kolmasch2. AuflOktober 2006
Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
(1) Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen - unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs 5 - Folgendes: