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zu § 14 WEG - Wohnungseigentum der Partner im Todesfall (Kolmasch)

Kolmasch2. AuflOktober 2006

Wohnungseigentum der Partner im Todesfall

 

(1) Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen - unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs 5 - Folgendes:

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