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zu § 486a UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 486a. Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.

Die Bestimmung übernimmt den Inhalt der Art 1 Abs 1 Z 2 der 4. EVHGB in Hinblick auf Art 7 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch; die - ebenfalls in Art 1 Abs 1 Z 2 der 4. EVHGB angeordnete - Geltung des Art 6 des Einführungsgesetzbuches zum Handelsgesetzbuch ist durch dessen Aufhebung gegenstandslos (s Art 1. Abs 1 Z 3 der VO zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 21. 12. 1940, dRGBl 1949 I S 1609). [RV]

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