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zu § 483 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 483. Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.

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