Ladeschein und nachfolgende Frachtführer
§ 449. Im Falle des § 432 Abs 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut aufgrund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.
Ladeschein und nachfolgende Frachtführer
§ 449. Im Falle des § 432 Abs 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut aufgrund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.