vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 447 UGB - Legitimation durch Ladeschein (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Legitimation durch Ladeschein

 

(1) Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte