zu § 447 UGB - Legitimation durch Ladeschein (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Legitimation durch Ladeschein
(1) Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.