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zu § 443 UGB - Rang mehrerer Pfänder (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Rang mehrerer Pfänder

 

(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 410, 421, 440 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor.

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