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zu § 440 UGB - Gesetzliches Pfandrecht (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Gesetzliches Pfandrecht

 

(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute.

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