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zu § 200 UGB - Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung

 

§ 200. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuss (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.

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