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zu § 191 UGB - Inventar (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Inventar

 

(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).

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