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Aktuelle Hinweise zu § 108 (19. Lieferung, Stand 1. 2. 2017)

19. LfgFebruar 2017

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)

In § 108 Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt““ durch die Wortfolge „von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte)“ ersetzt.

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