Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009; BGBl I 2009/151)
§ 106a wird wie folgt geändert:
a) Abs 1 lautet:
„(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
§ 106a wird wie folgt geändert:
a) Abs 1 lautet:
„(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt