Erlässe im Amtsblatt: LStR 2002 Rz 1244f.
Der Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gilt die
speziellen Nachteile ab, die ein Stpfl
durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 erlitten hat. Körperliche Nachteile werden durch den Freibetrag nicht abgegolten (vgl E 17.9.1969, 406/68,
1970, 4); für die körperlichen Nachteile kann ein Freibetrag nach §§ 34 und 35 zustehen.