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§ 101 EStG - Abfuhr der Abzugsteuer (Ludwig/Varro)

Ludwig/Varro25. LfgJänner 2025

1. Abfuhr

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Der Abzugspflichtige (Schuldner der Einkünfte; siehe § 100 Tz 2) hat die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an sein Finanzamt unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ abzuführen (siehe auch VwGH 3.5.2022, Ra 2020/15/0055-3). Zuständig ist nach den Verhältnissen des Abfuhrpflichtigen entweder das Finanzamt Österreich (§ 60 BAO) oder das Finanzamt für Großbetriebe (§ 61 BAO), also das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist (vgl ZustRL Rz 99). Vor dem 1.1 2021 war das Betriebsfinanzamt (§ 21 AVOG) oder

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das Wohnsitzfinanzamt (§ 20 AVOG) des Abfuhrpflichtigen zuständig. Wird die Abgabe nicht spätestens zu diesem Fälligkeitstermin entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages vorzuschreiben (§ 217 Abs 1 und 2 BAO; vgl auch UFS, GZ RV/0592-I/07 vom 12.05.2010). Darüber hinaus ist auch die Festsetzung eines zweiten und dritten Säumniszuschlages möglich (§ 217 Abs 3 BAO). Sind Steuerabzüge für mehrere beschränkt Steuerpflichtige vorgenommen worden, ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen (§ 101 Abs 1; siehe auch UFS 12.7.2012, RV/0097-I/10). Für ausländische Abzugsverpflichtete ohne inländische Betriebsstätte bleibt es bei der Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich (§ 60 Abs 1 Z 2) bzw Finanzamt für Großbetriebe (§ 61 Abs 3 BAO),

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