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§ 101 EStG - Abfuhr der Abzugsteuer (Christian Ludwig)

Ludwig15. LfgJänner 2011

1. Abfuhr

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Der Abzugspflichtige (Schuldner der Einkünfte; siehe § 100 Tz 2) hat die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an sein Betriebs- bzw Wohnsitzfinanzamt unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ abzuführen (für bestimmte Körperschaften ausdrücklich § 15 Abs 1 Z 3 AVOG 2010). Wird die Abgabe nicht spätestens zu diesem Fälligkeitstermin entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages vorzuschreiben (§ 217 Abs 1 und 2 BAO; vgl auch UFS, GZ RV/0592-I/07 vom 12.05.2010). Darüber hinaus ist

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auch die Festsetzung eines zweiten und dritten Säumniszuschlages möglich (§ 217 Abs 3 BAO). Sind Steuerabzüge für mehrere beschränkt Steuerpflichtige vorgenommen worden, ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen (§ 101 Abs 1). Für ausländische Abzugsverpflichtete ohne inländische Betriebsstätte wird die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung der BAO (insb § 70 Z 3 BAO) zur Anwendung kommen. Als Ort des Anlasses zum Einschreiten ist beispielsweise der Ort des Auftritts des Künstlers anzusehen (vgl Quantschnigg/Schuch, § 101 Tz 2). Die Rundungsbestimmung des § 204 BAO ist zu beachten.

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