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Aktuelle Hinweise zu § 67 (25. Lieferung, Stand 1. 1. 2025)

25. LfgJänner 2025

Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)

In § 67 Abs 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 100“ jeweils durch den Betrag „2 570“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

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