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Aktuelle Hinweise zu § 41 (25. Lieferung, Stand 1. 1. 2025)

25. LfgJänner 2025

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110)

In § 41 Abs 1 Z 13 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 41 Abs 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/110 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

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