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1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
§ 33 wird wie folgt geändert:
In Abs 3a Z 3 wird folgende lit d neu eingefügt und die bisherige lit d wird zu lit e:„d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.“
