Inhaltsübersicht
1. Änderung durch BGBl I 2024/36)
§ 28 Abs 3 Z 2 lautet:
„2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, für die
eine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt oder für die