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Aktuelle Hinweise zu § 28 (25. Lieferung, Stand 1. 1. 2025)

Bodis/Hammerl25. LfgJänner 2025

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch BGBl I 2024/36)

§ 28 Abs 3 Z 2 lautet:

„2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, für die

eine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt oder für die

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