Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 27a Abs 2a entfällt im ersten Satz die Zeichenfolge „Z 2“ und es wird folgender letzter Satz angefügt:
„Weiters gelten die solchen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter als verbrieft, wenn die Anteile oder Anteilscheine an dem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder dem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde verbrieft sind.“
