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Aktuelle Hinweise zu § 27a (25. Lieferung, Stand 1. 1. 2025)

25. LfgJänner 2025

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)

In § 27a Abs 2a entfällt im ersten Satz die Zeichenfolge „Z 2“ und es wird folgender letzter Satz angefügt:

Weiters gelten die solchen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter als verbrieft, wenn die Anteile oder Anteilscheine an dem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder dem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde verbrieft sind.

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