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Aktuelle Hinweise zu § 16 (25. Lieferung, Stand 1. 1. 2025)

25. LfgJänner 2025

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110)

1. In § 16 Abs 1 Z 7 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt.

2. § 16 Abs 1 Z 7a wird wie folgt geändert:

Im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und“.

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