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Aktuelle Hinweise zu § 5 (13. Lieferung, Stand 1. 9. 2009)

13. LfgSeptember 2009

Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BudBG 2009; BGBl I 2009/52)

In § 5 Abs 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „die nach § 189 UGB der Pflicht zu Rechnungslegung unterliegen“ die Wortfolge „die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen“.

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