Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BudBG 2009; BGBl I 2009/52)
In § 5 Abs 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „die nach § 189 UGB der Pflicht zu Rechnungslegung unterliegen“ die Wortfolge „die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen“.
