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Aktuelle Hinweise zu § 4b (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Änderung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 2023/188)

§ 4b samt Überschriften lautet:

Zuwendungen zur Vermögensausstattung

§ 4b. (1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:

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