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§ 4 EStG - Gewinn Teil 2 (Zorn/Varro)

Zorn/Varro17. LfgJuli 2014

Besonderer Steuersatz

220/40
§ 30a Abs 1 normiert für private Grundstücksverkäufe den besonderen Steuersatz von 25 %. Abs 2 räumt die Option zum allgemeinen Steuertarif ein („Regelbesteuerungsoption“). Abs 3 ordnet an, dass der besondere Steuersatz des Abs 1 samt der Möglichkeit der Regelbesteuerungsoption auch auf betriebliche Grundstücksgeschäfte (Veräußerung, Zuschreibung oder Entnahme von Grundstücken) Anwendung findet.

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