§ 30a Abs 1 normiert für private Grundstücksverkäufe den besonderen
Steuersatz von 25 %. Abs 2 räumt die Option zum allgemeinen Steuertarif ein („
Regelbesteuerungsoption“). Abs 3 ordnet an, dass der besondere Steuersatz des Abs 1 samt der Möglichkeit der Regelbesteuerungsoption auch auf
betriebliche Grundstücksgeschäfte (Veräußerung, Zuschreibung oder Entnahme von Grundstücken) Anwendung findet.