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Aktuelle Hinweise zu § 4 (25. Lieferung, Stand 1. 4. 2025)

25. LfgJänner 2025

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)

§ 4 Abs 4 Z 6 lautet:

„6. Aufwendungen für die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung derartiger Aufwendungen durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.“

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