Zu unterscheiden ist zwischen
persönlicher (§ 1) und
sachlicher (§ 2) Steuerpflicht. Die persönliche Steuerpflicht erfasst den
Steuerschuldner, der der ESt unterliegt. Davon zu unterscheiden sind zB die Haftung des Dienstgebers für die Abfuhr der Lohnsteuer (§ 82) und die Haftung des Schuldners der Kapitalerträge für die KESt (§ 93 ff), oder allgemein die Haftung auf Grund der Haftungstatbestände der BAO. Von der konkreten Steuer(Abgabe)pflicht ist auch die Abgabepflicht gemäß § 77 BAO zu unterscheiden:
Abgabepflichtiger ist jeder, der nach den Abgabenvorschriften Abgabenschuldner ist oder als solcher in Betracht kommt, ferner alle jene, die von den Verfahrensvorschriften ausdrücklich angesprochen sind, sowie jene, die von abgabengesetzlich objektiv umschriebenen Pflichten getroffen werden
(Stoll, BAO, 765;
Ritz, BAO
2, 157).