I. Entwicklungsgeschichte der handelsrechtlichen Rechnungslegungsnormen in Österreich seit 1945
1. Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsnormen bis 1991
Rechnungslegungsnormen
Mit dem in Österreich am 14. 4. 1938 und am 1. 1. 1939 eingeführten (deutschen) Aktiengesetz 1937 wurden auch die aktienrechtlichen Bewertungsbestimmungen des § 133 AktG übernommen, die in der Folge bis 1991 die handelsrechtliche Bewertung in den Jahresabschlüssen österreichischer Unternehmen bestimmten. Der Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht fand seinen Niederschlag in der Forderung, dass sich der Kaufmann eher ärmer als reicher zeigen müsse, als er tatsächlich sei. Dementsprechend waren die aktienrechtlichen Bewertungsbestimmungen (§ 133 AktG) vom Niederstwertprinzip beherrscht, das zwar Höchstwerte in Form der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte, aber der Unterbewertung kaum eine Grenze setzte. Damit war der Weg zur Schaffung stiller Reserven völlig offen, die aber dem Bilanzleser nicht zur Kenntnis kamen und damit die Informationsfunktion des Jahresabschlusses insoweitSeite 1