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§ 23 UrhG (Guggenbichler)

Guggenbichler22. LfgJänner 2021

4. Übertragung des Urheberrechtes

 

§ 23 (1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.

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