Inhaltsübersicht
Ist in BA-Verfahren in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (§ 333), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der
größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet (§ 335 1. Satz).