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1. Gewerbebehörde erster Instanz
Gewerbebehörde 1. Instanz ist - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (wie zB im § 334) - die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 333).In Gemeinden mit eigenem Statut (Statutarstädten) muss die Gemeinde neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgen (Art 116 Abs 3 letzter Satz B-VG). Deshalb ist in Statutarstädten nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern die Gemeinde 1. Instanz. Die gesamte Führung der Geschäfte der Bezirksverwaltung, wozu auch die Erledigung der gewerbebehördlichen Aufgaben zählt, erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch den Bürgermeister (Art 119 Abs 2 B-VG). Der Magistrat ist dabei keine selbständige Behörde, sondern nur Hilfsorgan des Bürgermeisters1).