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§ 291 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch4. LfgDezember 1996

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Anhörungsrecht bei Gelegenheitsmärkten

1
Die Bewilligung einer Gelegenheitsmarktes ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, über den der Bürgermeister in erster Instanz entscheidet. Der weitere Instanzenzug richtet sich nach der Gemeindeordnung1)1)Kinscher/Sedlak, GewO6 (1996) § 291 FN 6.. Vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes steht

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