Kommentierung
Inhaltsübersicht
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hierzu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt (§ 153).