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§ 153 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch17. LfgOktober 2011

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Abgrenzung der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

1
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hierzu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt (§ 153).

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