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§ 151 - Kommentierung

HanuschNovember 2024

1. Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

1.1. Allgemeines

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Bei den Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen handelt es sich um freie Gewerbe, für die in der GewO besondere Bestimmungen normiert sind (siehe Überschrift zum II. Hauptstück und zum Kapitel 2). Diese Unternehmen üben ihr Gewerbe insbesondere dadurch aus, dass sie Werbeaktionen für Waren und Dienstleistungen anderer durchführen11EB z GewONov 1992, 635 BlgNR 18. GP 100.. Dazu zählen insbesondere auch Werbeaktionen zugunsten von Non-Profit-Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen, Vereinen, Initiativen und politischen Parteien22Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2(2003) § 151 Rz 2..

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