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§ 140 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 140 (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.

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