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§ 105 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 105 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung (§ 94 Z 15) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 15 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller

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