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§ 83a GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Pflichten des IPPC-BA-Inhabers bei Auflassung einer IPPC-Anlage

1.1. Anzeige der Auflassung, Inhalt der Auflassungsanzeige

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Im Fall der Auflassung einer IPPC-Anlage muss die Anzeige des BA-Inhabers gemäß § 83 Abs 2 Folgendes enthalten:

Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 353a Abs 3

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