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§ 83 GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschNovember 2024

1. Auflassung der Betriebsanlage

1.1. Unterschied zwischen Betriebsunterbrechung und Betriebsauflassung

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Der Genehmigungswerber ist nicht verpflichtet, die genehmigte BA zu errichten oder zu betreiben. Macht er von seinem Recht keinen Gebrauch, so erlischt die Genehmigung nach Fristablauf ex lege (§ 80). Startet er den Betrieb, so kann die Genehmigung nur noch durch Betriebsunterbrechung (§ 80) oder Betriebsauflassung (§ 83) enden.11Ein Verzicht auf die Genehmigung ist ebenfalls zulässig. Bescheidmäßige Vorkehrungen in analoger Anwendung von § 83 sind dann nur möglich, wenn der Verzicht automatisch die „Auflassung“ einer tatsächlich vorhandenen BA iSd § 83 beinhaltet. Es liegt ausschließlich am Willen des BA-Inhabers, ob eine Betriebsunterbrechung oder eine Betriebsauflassung vorliegt. Um in einem Fall, in dem der Betrieb einer BA faktisch eingestellt ist, beurteilen zu können, ob es sich um eine bloße Unterbrechung des Betriebes iSd § 80 Abs 1 oder um eine Auflassung der BA iSd § 83 handelt, bedarf es einer behördlichen Erforschung des dahinterstehenden Willens des Anlageninhabers.22VwGH 11.10. 2022, Ra 2020/04/0076. In beiden Fällen muss er die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 zu vermeiden (§ 80 Abs 1, § 83 Abs 1).

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