Der Genehmigungswerber ist nicht verpflichtet, die genehmigte BA zu errichten oder zu betreiben. Macht er von seinem Recht keinen Gebrauch, so erlischt die Genehmigung nach Fristablauf ex lege (§ 80). Startet er den Betrieb, so kann die Genehmigung nur noch durch Betriebsunterbrechung (§ 80) oder Betriebsauflassung (§ 83) enden. Es liegt ausschließlich am Willen des BA-Inhabers, ob eine Betriebsunterbrechung oder eine Betriebsauflassung vorliegt. Um in einem Fall, in dem der Betrieb einer BA faktisch eingestellt ist, beurteilen zu können, ob es sich um eine bloße Unterbrechung des Betriebes iSd § 80 Abs 1 oder um eine Auflassung der BA iSd § 83 handelt, bedarf es einer behördlichen Erforschung des dahinterstehenden Willens des Anlageninhabers. In beiden Fällen muss er die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 zu vermeiden (§ 80 Abs 1, § 83 Abs 1).