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§ 81c GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Unfallverständigungspflicht

1
Der IPPC-BA-Inhaber ist verpflichtet, die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden

Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oderVorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt

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