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§ 81a GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Verfahren bei Änderung einer BA nach Anlage 3

1.1. Wesentliche Änderung

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Für eine wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage ist eine Genehmigung iSd § 77a und § 77b erforderlich (§ 81a Z 1 erster HS). Die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte BA so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten BA erforderlich ist (§ 81a Z 1 zweiter HS).

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