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§ 81 GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschNovember 2024

1. Änderung einer genehmigten BA

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Als Regel gilt, dass die Genehmigung einer BA nur den Betrieb einer Anlage deckt, die Verfahrensgegenstand im Genehmigungsverfahren war. Es ist Identität erforderlich. Der Grund hierfür liegt hauptsächlich in der Schutzfunktion des Genehmigungsbescheides. Die Interessen des § 74 Abs 2 wären in Gefahr, falls der BA-Inhaber die einmal genehmigte Anlage beliebig ändern könnte. Alle Änderungen an der BA führen – bis auf einzelne Ausnahmen – zu einem konsenswidrigen, verbotenen Zustand. Um Änderungen zu erleichtern, ist vorgesehen, dass der Anlageninhaber nicht bei jeder Änderung neuerlich um die Bewilligung der gesamten BA ansuchen muss. Die Bestimmung des § 81 schafft daher die Möglichkeit, anknüpfend an die bereits bestehende Genehmigung, konsensfähige Veränderungen der genehmigten Betriebsanlage ebenfalls zu genehmigen. Gibt es keine genehmigte BA, kann es auch keine Genehmigung einer BA-Änderung geben. Daher ist jede Genehmigung der Änderung der BA iSd § 81 unzulässig, wenn die Genehmigung einer BA gemäß § 80 Abs 1 erloschen ist.11VwGH 29. 10. 2015, Ro 2015/07/0032, s RIS.

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