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§ 79 GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschNovember 2024

1. Nachträgliche Auflagen

1.1. Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2

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Durch die Bestimmung des § 79 erfahren die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 eine gewisse Perpetuierung. Die nachträglichen Auflagen dienen ausschließlich dem Zweck, diese Schutzinteressen auch nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu wahren. Die Behörde ist ermächtigt und verpflichtet, dem BA-Inhaber auch nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zum

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Schutz der im § 74 Abs 2 normierten Interessen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, wenn die in diesen Bescheiden enthaltenen Auflagen keinen hinreichenden Schutz bieten. Dies bedeutet, daß die Behörde zu jeder Zeit Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen mit anderen oder zusätzlichen Auflagen begegnen muß. Bei der Festlegung der anderen oder zusätzlichen Auflagen darf die Behörde nicht bloß iS einer Nachbesserung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides diesen in der Art einer rekonstruierten Rückschau durch andere oder zusätzliche Auflagen ergänzen, sondern muß vom neuen Sachverhalt und vom aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgehen. Auch die Auflagen haben sich nach dem neuen Stand der Technik und dem neuen Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu richten.

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