1. Die Definition der gewerblichen Betriebsanlage
1.1. Allgemeines
Nach der Legaldefinition in § 74 Abs 1 ist eine gewerbliche BA jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Die BA kann die Hauptbetriebsstätte oder eine weitere Betriebsstätte (§ 46) sein. Die BA kann auch bloß der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen. In diesem Fall liegt keine weitere Betriebsstätte vor (§ 46 Abs 3 Z 2). Nicht jede Betriebsstätte und auch nicht jeder Aufbewahrungsort ist eine BA1.Seite 1