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§ 34 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 34 Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.

[§§ 35 bis 37 entfallen.]

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