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§ 14 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch27. LfgJuni 2019

Inhaltsübersicht

1. Gewerbetreibende Ausländer in Österreich

1.1. Allgemeines

1
Ausländer sind Inländern gleichgestellt und „dürfen ein Gewerbe wie Inländer ausüben“, wenn dies in Staatsverträgen vorgesehen ist. Sonst ist eine Erwerbstätigkeit in Österreich an einen hiefür geeigneten Aufenthaltstitel gebunden. Ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Für EWR-Staatsangehörige ergibt sich die Gleichstellung mit Inländern auch aus § 14 Abs 1 erster Satz.

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