Bei einer Gewerbeanmeldung wirken die Ausschlussgründe in § 13 ex lege und absolut. Das
Gewerberecht kann nicht entstehen, wenn ein
Ausschlussgrund vorliegt. Es ist daher auch keine Entziehung nötig. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes vor und bei der Gewerbeanmeldung hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 340 Abs 3 festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Tritt ein Ausschlussgrund ein, nachdem das Gewerberecht bereits entstanden ist, so kommt es zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87).