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§ 9 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 9 (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

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