vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 6a GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

(1) Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern diese nicht gemäß Abs 2 bis 4 niedriger sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte