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§ 289 StGB (Tipold)

Tipold16. LfgApril 2007

Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

 

§ 289 Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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